Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1368

§ 1368 – Geltendmachung der Unwirksamkeit

Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.

Kurz erklärt

  • Ein Ehegatte darf nicht ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen verfügen.
  • Wenn dies geschieht, ist die Verfügung unwirksam.
  • Der andere Ehegatte kann dann rechtliche Schritte gegen den Dritten einleiten.
  • Dies gilt, um die eigenen Rechte zu schützen.
  • Die Regelung betrifft das Vermögen in der Ehe.