Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1639

§ 1639 – Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden

(1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind. (2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Eltern verwalten das Vermögen, das das Kind durch Erbschaft oder Schenkung erhält.
  • Die Verwaltung erfolgt nach den Vorgaben, die im Testament oder bei der Schenkung festgelegt sind.
  • Dies betrifft sowohl Erbschaften als auch unentgeltliche Zuwendungen im Todesfall.
  • Die Regelungen aus § 1837 Absatz 2 finden ebenfalls Anwendung.
  • Die Verwaltung des Vermögens erfolgt im Interesse des Kindes.