§ 2333 – Entziehung des Pflichtteils
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, normal sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht, normal die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder normal wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird. normal arabic (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser ihm oder nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet.
- Der Abkömmling muss sich eines Verbrechens oder schweren Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Angehörige schuldig machen.
- Eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser kann ebenfalls zur Entziehung des Pflichtteils führen.
- Eine rechtskräftige Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung kann den Pflichtteil entziehen, wenn dies für den Erblasser unzumutbar ist.
- Die Regelungen gelten auch für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern oder Ehegatten.