§ 327s – Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, die Vereinbarung wurde erst nach der Mitteilung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer über die unterbliebene Bereitstellung oder über den Mangel des digitalen Produkts getroffen. (2) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher über eine Änderung des digitalen Produkts, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, sie wurde nach der Information des Verbrauchers über die Änderung des digitalen Produkts gemäß § 327r getroffen. (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. (5) § 327h bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Unternehmer können sich nicht auf Vereinbarungen berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften abweichen, es sei denn, diese wurden nach einer Mitteilung des Verbrauchers getroffen.
- Änderungen am digitalen Produkt, die zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, sind nur gültig, wenn sie nach einer Information des Verbrauchers über diese Änderungen vereinbart wurden.
- Die Vorschriften gelten auch, wenn versucht wird, sie durch andere Vereinbarungen zu umgehen.
- Die Regelungen zu Schadensersatzansprüchen sind von den Absätzen 1 und 2 nicht betroffen.
- § 327h bleibt weiterhin gültig und unberührt.