Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 731

§ 731 – Kündigung der Gesellschaft

(1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Ein Gesellschafter kann jederzeit ohne Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen.
  • Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar ist.
  • Beispiele für wichtige Gründe sind die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Verpflichtungen durch einen anderen Gesellschafter.
  • Auch wenn die Erfüllung einer wesentlichen Verpflichtung unmöglich wird, ist das ein wichtiger Grund.
  • Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, die das Kündigungsrecht ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.