Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 65
§ 65 – Namenszusatz
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
Kurz erklärt
- Der Verein wird offiziell registriert.
- Nach der Registrierung darf der Verein "eingetragener Verein" (e.V.) im Namen führen.
- Die Eintragung erfolgt in ein öffentliches Register.
- Der Zusatz zeigt an, dass der Verein rechtlich anerkannt ist.
- Der Status bietet dem Verein bestimmte rechtliche Vorteile.