Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 65

§ 65 – Namenszusatz

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

Kurz erklärt

  • Der Verein wird offiziell registriert.
  • Nach der Registrierung darf der Verein "eingetragener Verein" (e.V.) im Namen führen.
  • Die Eintragung erfolgt in ein öffentliches Register.
  • Der Zusatz zeigt an, dass der Verein rechtlich anerkannt ist.
  • Der Status bietet dem Verein bestimmte rechtliche Vorteile.