Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 806
§ 806 – Umschreibung auf den Namen
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
Kurz erklärt
- Eine Schuldverschreibung, die auf den Inhaber lautet, kann auf einen bestimmten Namen umgeschrieben werden.
- Die Umschreibung darf nur vom Aussteller der Schuldverschreibung vorgenommen werden.
- Der Aussteller ist nicht verpflichtet, die Umschreibung durchzuführen.
- Der Berechtigte muss also auf die Entscheidung des Ausstellers warten.
- Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für den Aussteller zur Umschreibung.