Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2125
§ 2125 – Verwendungen; Wegnahmerecht
(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet. (2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.
Kurz erklärt
- Der Vorerbe kann Ausgaben für die Erbschaft tätigen, die nicht unter § 2124 fallen.
- Wenn der Nacherbe die Erbschaft erhält, muss er dem Vorerben die Ausgaben ersetzen.
- Der Nacherbe ist verpflichtet, die Ausgaben nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen.
- Der Vorerbe darf eine Einrichtung, die er an einem Erbschaftsgegenstand angebracht hat, entfernen.
- Diese Regelungen betreffen die finanziellen Verpflichtungen zwischen Vorerbe und Nacherbe.