Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1000
§ 1000 – Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
Kurz erklärt
- Der Besitzer kann die Herausgabe einer Sache zurückhalten, bis er für seine Ausgaben entschädigt wird.
- Er hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn er die Sache durch eine absichtliche unerlaubte Handlung erhalten hat.
- Das Recht auf Zurückbehaltung ist an die Erstattung von Kosten gebunden.
- Vorsätzliches Fehlverhalten schließt das Zurückbehaltungsrecht aus.
- Der Besitzer muss also rechtmäßig im Besitz der Sache sein, um sein Recht geltend zu machen.