Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 612a

§ 612a – Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Kurz erklärt

  • Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen.
  • Dies gilt bei Vereinbarungen oder Maßnahmen.
  • Die Benachteiligung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer seine Rechte ausübt.
  • Die Ausübung der Rechte muss zulässig sein.
  • Der Schutz gilt für alle Arbeitnehmer.