Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 612a
§ 612a – Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Kurz erklärt
- Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen.
- Dies gilt bei Vereinbarungen oder Maßnahmen.
- Die Benachteiligung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer seine Rechte ausübt.
- Die Ausübung der Rechte muss zulässig sein.
- Der Schutz gilt für alle Arbeitnehmer.