Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 889
§ 889 – Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.
Kurz erklärt
- Ein Recht an einem Grundstück bleibt bestehen, auch wenn der Grundstückseigentümer das Recht erwirbt.
- Das Recht erlischt nicht, wenn der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erhält.
- Der Eigentumserwerb hat keinen Einfluss auf das bestehende Recht.
- Das Recht bleibt unabhängig von Änderungen im Eigentum des Grundstücks.
- Es gibt keine automatische Aufhebung des Rechts durch den Eigentumserwerb.