Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2315

§ 2315 – Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist. (3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Pflichtteilsberechtigte müssen Zuwendungen, die sie vom Erblasser erhalten haben, auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen.
  • Zuwendungen müssen ausdrücklich als Anrechnung auf den Pflichtteil gekennzeichnet sein.
  • Der Wert der Zuwendung wird zum Nachlass hinzugefügt, um den Pflichtteil zu berechnen.
  • Der Wert wird zum Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt.
  • Wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Nachkomme des Erblassers ist, gelten besondere Regelungen.