Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 855
§ 855 – Besitzdiener
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
Kurz erklärt
- Wenn jemand die Kontrolle über eine Sache hat, die jemand anderem gehört, zählt nur der andere als Besitzer.
- Dies gilt, wenn die Kontrolle im Haushalt oder im Geschäft des anderen erfolgt.
- Derjenige, der die Kontrolle hat, muss den Anweisungen des anderen folgen.
- Die tatsächliche Gewalt über die Sache bedeutet, dass man sie nutzt oder verwaltet.
- Der rechtliche Besitz bleibt beim anderen, auch wenn jemand anders die Sache verwaltet.