Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 688
§ 688 – Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
Kurz erklärt
- Ein Verwahrungsvertrag wird zwischen einem Verwahrer und einem Hinterleger geschlossen.
- Der Verwahrer ist verpflichtet, eine bewegliche Sache aufzubewahren.
- Die bewegliche Sache wird vom Hinterleger an den Verwahrer übergeben.
- Der Vertrag regelt die Aufbewahrung der übergebenen Sache.
- Der Verwahrer hat die Verantwortung für die Sicherheit der Sache.