Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 688

§ 688 – Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

Kurz erklärt

  • Ein Verwahrungsvertrag wird zwischen einem Verwahrer und einem Hinterleger geschlossen.
  • Der Verwahrer ist verpflichtet, eine bewegliche Sache aufzubewahren.
  • Die bewegliche Sache wird vom Hinterleger an den Verwahrer übergeben.
  • Der Vertrag regelt die Aufbewahrung der übergebenen Sache.
  • Der Verwahrer hat die Verantwortung für die Sicherheit der Sache.