Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1420

§ 1420 – Verwendung zum Unterhalt

Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden.

Kurz erklärt

  • Einkünfte aus dem Gesamtgut haben Vorrang vor Einkünften aus dem Vorbehaltsgut.
  • Der Stamm des Gesamtguts wird vor dem Stamm des Vorbehaltsguts verwendet.
  • Das Sondergut hat ebenfalls eine niedrigere Priorität als das Gesamtgut.
  • Die Mittel sollen für den Unterhalt der Familie eingesetzt werden.
  • Die Regelung betrifft die Verteilung von finanziellen Mitteln in einer Familie.