Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2212
§ 2212 – Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
Kurz erklärt
- Nur der Testamentsvollstrecker kann Rechte, die unter seiner Verwaltung stehen, gerichtlich durchsetzen.
- Andere Personen dürfen diese Rechte nicht selbst einklagen.
- Der Testamentsvollstrecker hat die alleinige Befugnis, rechtliche Schritte einzuleiten.
- Diese Regelung betrifft das Erbe und die Verwaltung des Testaments.
- Der Testamentsvollstrecker handelt im Interesse der Erben.