Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2212

§ 2212 – Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Nur der Testamentsvollstrecker kann Rechte, die unter seiner Verwaltung stehen, gerichtlich durchsetzen.
  • Andere Personen dürfen diese Rechte nicht selbst einklagen.
  • Der Testamentsvollstrecker hat die alleinige Befugnis, rechtliche Schritte einzuleiten.
  • Diese Regelung betrifft das Erbe und die Verwaltung des Testaments.
  • Der Testamentsvollstrecker handelt im Interesse der Erben.