§ 650n – Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt. (2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.
Kurz erklärt
- Der Unternehmer muss vor Beginn der Leistung die notwendigen Planungsunterlagen erstellen und dem Verbraucher übergeben.
- Diese Unterlagen sind erforderlich, damit der Verbraucher gegenüber Behörden nachweisen kann, dass die Leistung rechtlich korrekt ausgeführt wird.
- Wenn der Verbraucher oder ein Beauftragter die Planungsvorgaben erstellt, entfällt diese Pflicht für den Unternehmer.
- Nach Fertigstellung des Werks muss der Unternehmer ebenfalls Unterlagen bereitstellen, um den rechtmäßigen Abschluss nachzuweisen.
- Die Regelungen gelten auch, wenn Dritte, wie Darlehensgeber, Nachweise verlangen und der Unternehmer die Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Anforderungen zu erfüllen.