§ 1713 – Antragsberechtigte
(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden. (2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.
Kurz erklärt
- Ein Elternteil mit alleiniger elterlicher Sorge kann den Antrag auf Beistandschaft stellen.
- Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Antrag einreichen.
- Auch ehrenamtliche Vormunde und Pflegepersonen mit bestimmten Rechten können den Antrag stellen.
- Der Antrag kann nicht durch einen Vertreter eingereicht werden.
- Die werdende Mutter kann den Antrag vor der Geburt stellen, auch wenn das Kind unter Vormundschaft stünde; bei Geschäftsunfähigkeit kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.