Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2097
§ 2097 – Auslegungsregel bei Ersatzerben
Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.
Kurz erklärt
- Wenn der zuerst benannte Erbe nicht Erbe werden kann, wird ein Ersatzerbe eingesetzt.
- Der Ersatzerbe kann auch eingesetzt werden, wenn der zuerst benannte Erbe nicht Erbe sein möchte.
- Im Zweifelsfall wird angenommen, dass der Ersatzerbe für beide Situationen eingesetzt ist.
- Das bedeutet, dass der Ersatzerbe sowohl für den Fall der Unfähigkeit als auch für den Fall des Verzichts des ersten Erben gilt.
- Diese Regelung sorgt für Klarheit bei der Erbfolge.