Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 171

§ 171 – Wirkungsdauer bei Kundgebung

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt. (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand öffentlich oder privat mitteilt, dass er eine Person bevollmächtigt hat, gilt diese Person als bevollmächtigt.
  • Die bevollmächtigte Person kann im Namen des Bevollmächtigenden handeln.
  • Diese Regelung gilt für alle Dritten, die von der Mitteilung erfahren.
  • Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Mitteilung widerrufen wird.
  • Der Widerruf muss auf die gleiche Weise erfolgen wie die ursprüngliche Mitteilung.