Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 850
§ 850 – Ersatz von Verwendungen
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
Kurz erklärt
- Wenn jemand eine entzogenene Sache zurückgeben muss und dafür Ausgaben hat,
- hat diese Person das Recht, diese Ausgaben vom Verletzten zurückzufordern.
- Diese Rechte sind vergleichbar mit den Rechten, die ein Besitzer gegenüber dem Eigentümer hat.
- Es geht um die finanziellen Aufwendungen, die für die Sache gemacht wurden.
- Der Verletzte muss diese Kosten erstatten, wenn die Sache zurückgegeben wird.