Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 49

§ 49 – Aufgaben der Liquidatoren

(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind. (2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

Kurz erklärt

  • Die Liquidatoren müssen laufende Geschäfte beenden und Forderungen einziehen.
  • Sie sollen das Vermögen in Geld umwandeln und die Gläubiger bezahlen.
  • Überschüsse sind an die Berechtigten auszuzahlen.
  • Liquidatoren dürfen auch neue Geschäfte eingehen, um schwebende Geschäfte abzuschließen.
  • Der Verein bleibt bis zur vollständigen Liquidation rechtlich bestehen, wenn es der Zweck erfordert.