Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 306

§ 306 – Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Kurz erklärt

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können ganz oder teilweise unwirksam sein, ohne den gesamten Vertrag zu gefährden.
  • Wenn AGB nicht Vertragsbestandteil sind oder unwirksam sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Vertragsinhalt.
  • Der Vertrag bleibt gültig, solange er nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
  • Ein Vertrag kann unwirksam sein, wenn er für eine Vertragspartei unzumutbare Härten verursacht.
  • Änderungen des Vertragsinhalts gemäß den gesetzlichen Vorschriften können in Betracht gezogen werden, um Härten zu vermeiden.