Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1220
§ 1220 – Androhung der Versteigerung
(1) Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem sie dem Verpfänder angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist. Im Falle der Wertminderung ist außer der Androhung erforderlich, dass der Pfandgläubiger dem Verpfänder zur Leistung anderweitiger Sicherheit eine angemessene Frist bestimmt hat und diese verstrichen ist. (2) Der Pfandgläubiger hat den Verpfänder von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. (3) Die Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
Kurz erklärt
- Die Versteigerung eines Pfandes darf erst nach einer Androhung an den Verpfänder erfolgen.
- Die Androhung ist nicht nötig, wenn das Pfand verderblich ist oder eine Verzögerung gefährlich wäre.
- Bei Wertminderung muss der Pfandgläubiger dem Verpfänder eine Frist zur Bereitstellung anderer Sicherheiten setzen.
- Der Pfandgläubiger muss den Verpfänder sofort über die Versteigerung informieren, sonst muss er Schadensersatz leisten.
- Androhung, Fristsetzung und Benachrichtigung können entfallen, wenn sie nicht möglich sind.