Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 356b

§ 356b – Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. (2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt. (3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.

Kurz erklärt

  • Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Vertragsurkunde oder den schriftlichen Antrag zur Verfügung stellt.
  • Fehlen in der Urkunde wichtige Pflichtangaben, beginnt die Frist erst, wenn diese Angaben nachgereicht werden.
  • Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
  • Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss oder nach der Bereitstellung der Urkunde.
  • Bei bestimmten Fällen beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Darlehensnehmer eine spezielle Abschrift des Vertrags erhalten hat.