Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1592

§ 1592 – Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, normal normal der die Vaterschaft anerkannt hat oder normal normal dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Vater eines Kindes ist der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist.
  • Ein Vater kann auch der sein, der die Vaterschaft anerkannt hat.
  • Die Vaterschaft kann gerichtlich festgestellt werden.
  • Es gibt spezifische gesetzliche Regelungen zur Feststellung der Vaterschaft.
  • Diese Regelungen sind im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen verankert.