Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 798
§ 798 – Ersatzurkunde
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Kurz erklärt
- Wenn eine Schuldverschreibung beschädigt oder verunstaltet ist, kann der Inhaber eine neue verlangen.
- Die neue Schuldverschreibung wird gegen die beschädigte oder verunstaltete ausgehändigt.
- Der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der alten Schuldverschreibung müssen erkennbar bleiben.
- Der Inhaber muss die Kosten für die Ausstellung der neuen Schuldverschreibung tragen.
- Der Inhaber muss die Kosten im Voraus bezahlen.