Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 797

§ 797 – Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

Kurz erklärt

  • Der Aussteller muss die Schuldverschreibung nur aushändigen, um seine Verpflichtung zu erfüllen.
  • Mit der Aushändigung wird der Empfänger Eigentümer der Urkunde.
  • Das Eigentum wird auch dann übertragen, wenn der Inhaber nicht berechtigt ist, darüber zu verfügen.
  • Die Aushändigung ist entscheidend für den Eigentumsübergang.
  • Der Aussteller hat keine weiteren Verpflichtungen nach der Aushändigung.