Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 34
§ 34 – Ausschluss vom Stimmrecht
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Kurz erklärt
- Ein Mitglied kann nicht abstimmen, wenn es um einen Beschluss geht, der ein Rechtsgeschäft mit ihm betrifft.
- Das gilt auch, wenn es um einen Rechtsstreit zwischen dem Mitglied und dem Verein geht.
- Die Regelung soll Interessenkonflikte vermeiden.
- Das Mitglied hat in diesen Fällen kein Stimmrecht.
- Diese Bestimmung schützt die Integrität der Beschlussfassung im Verein.