Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 131
§ 131 – Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
Kurz erklärt
- Eine Willenserklärung an eine geschäftsunfähige Person wird erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugestellt wird.
- Das gleiche gilt für Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind.
- Wenn die Erklärung der beschränkt geschäftsfähigen Person nur einen rechtlichen Vorteil bringt, wird sie sofort wirksam, wenn sie der Person zugeht.
- Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kann die Wirksamkeit der Erklärung beeinflussen.
- Die Zustellung an die beschränkt geschäftsfähige Person ist entscheidend für die Wirksamkeit der Erklärung.