Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 675i

§ 675i – Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld

(1) Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen. Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel, mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können, normal normal das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder normal normal das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen. normal normal normal arabic In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200 Euro, wenn das Kleinbetragsinstrument nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann. (2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 675g Abs. 1 vorgesehenen Form anbieten muss, normal normal § 675l Absatz 1 Satz 2, § 675m Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sowie Satz 2 und § 675v Absatz 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann, normal normal die §§ 675u, 675v Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind, wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war, normal normal der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o Abs. 1 nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht, normal normal der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann, oder normal normal andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen gelten. normal normal normal arabic (3) Die §§ 675u und 675v sind für E-Geld nicht anzuwenden, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren. Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten, auf denen das E-Geld gespeichert ist, oder Kleinbetragsinstrumente mit einem Wert von höchstens 200 Euro.

Kurz erklärt

  • Ein Zahlungsdienstevertrag kann ein Kleinbetragsinstrument beinhalten, das Zahlungen bis zu 30 Euro ermöglicht und eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat.
  • Bei inländischen Zahlungen kann die Grenze für das Kleinbetragsinstrument auf 200 Euro erhöht werden.
  • Vertragsänderungen müssen nicht in der üblichen Form angeboten werden, wenn das Kleinbetragsinstrument weiterhin genutzt werden kann.
  • Der Zahlungsdienstleister muss den Nutzer nicht über die Ablehnung eines Zahlungsauftrags informieren, wenn die Ablehnung offensichtlich ist.
  • Bestimmte Regelungen gelten nicht für E-Geld, wenn der Zahlungsdienstleister das Konto oder das Kleinbetragsinstrument nicht sperren kann.