Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 675h

§ 675h – Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. (2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären. (3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten. (4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.

Kurz erklärt

  • Der Zahlungsdienstnutzer kann den Vertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, eine solche Frist wurde vereinbart.
  • Eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist ungültig.
  • Der Zahlungsdienstleister kann nur bei unbefristeten Verträgen kündigen, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde, und die Kündigungsfrist muss mindestens zwei Monate betragen.
  • Bei Kündigung sind regelmäßig erhobene Gebühren nur bis zum Vertragsende zu zahlen, und im Voraus gezahlte Gebühren für die Zeit nach Vertragsende sind anteilig zurückzuerstatten.
  • Der Zahlungsdienstleister darf keine Gebühren für die Kündigung des Vertrags verlangen.