Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1674

§ 1674 – Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. (2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.

Kurz erklärt

  • Die elterliche Sorge eines Elternteils kann ruhen, wenn das Familiengericht dies feststellt.
  • Das Ruhen tritt ein, wenn der Elternteil die elterliche Sorge längere Zeit nicht ausüben kann.
  • Das Familiengericht entscheidet über das Ruhen der elterlichen Sorge.
  • Die elterliche Sorge wird wieder aktiv, wenn der Grund für das Ruhen nicht mehr besteht.
  • Eine erneute Feststellung durch das Familiengericht ist notwendig, damit die elterliche Sorge wieder auflebt.