Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1674a
§ 1674a – Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.
Kurz erklärt
- Die elterliche Sorge der Eltern für ein vertraulich geborenes Kind ist vorübergehend ausgesetzt.
- Diese Regelung gilt für Kinder, die nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz geboren wurden.
- Die elterliche Sorge wird wieder aktiv, wenn das Familiengericht bestimmte Informationen erhält.
- Diese Informationen müssen von einem Elternteil für den Geburtseintrag des Kindes bereitgestellt werden.
- Das Familiengericht muss die Angaben bestätigen, damit die elterliche Sorge wieder in Kraft tritt.