Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2314
§ 2314 – Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. (2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Kurz erklärt
- Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, können vom Erben Auskunft über den Nachlass verlangen.
- Sie haben das Recht, bei der Erstellung eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände dabei zu sein.
- Der Wert der Nachlassgegenstände kann ermittelt werden.
- Das Verzeichnis kann von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar erstellt werden.
- Die Kosten für diese Maßnahmen werden aus dem Nachlass bezahlt.