Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 354
§ 354 – Verwirkungsklausel
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
Kurz erklärt
- Ein Vertrag kann mit einem Vorbehalt geschlossen werden.
- Dieser Vorbehalt besagt, dass der Schuldner seine Rechte verliert, wenn er seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
- Wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt, tritt dieser Fall ein.
- Der Gläubiger hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
- Der Rücktritt erfolgt aufgrund des Verlusts der Rechte des Schuldners.