Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 675l

§ 675l – Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente

(1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. (2) Eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister verpflichtet, Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend sind.

Kurz erklärt

  • Der Zahlungsdienstnutzer muss sofort nach Erhalt eines Zahlungsinstruments Maßnahmen zum Schutz der Sicherheitsmerkmale ergreifen.
  • Er muss Verlust, Diebstahl oder missbräuchliche Nutzung des Zahlungsinstruments umgehend dem Zahlungsdienstleister melden.
  • Der Zahlungsdienstleister kann für den Ersatz eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments eine Gebühr erheben, die nur die direkten Kosten abdeckt.
  • Vereinbarungen über die Nutzung des Zahlungsinstruments müssen sachlich, verhältnismäßig und fair sein.
  • Bedingungen, die den Nutzer benachteiligen, sind nicht wirksam.