Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 812
§ 812 – Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Kurz erklärt
- Wer etwas ohne rechtlichen Grund von jemand anderem erhält, muss es zurückgeben.
- Die Rückgabepflicht bleibt bestehen, auch wenn der rechtliche Grund später wegfällt.
- Wenn der beabsichtigte Erfolg einer Leistung nicht eintritt, bleibt die Rückgabepflicht ebenfalls bestehen.
- Eine vertragliche Anerkennung eines Schuldverhältnisses zählt auch als Leistung.
- Die Regelung betrifft Leistungen, die auf Kosten einer anderen Person erbracht wurden.