Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 339

§ 339 – Verwirkung der Vertragsstrafe

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner kann dem Gläubiger eine Geldstrafe versprechen, wenn er seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
  • Die Strafe wird fällig, wenn der Schuldner in Verzug gerät.
  • Verzug bedeutet, dass der Schuldner seine Zahlung nicht rechtzeitig leistet.
  • Wenn die Leistung des Schuldners darin besteht, etwas nicht zu tun, tritt die Strafe bei einer Zuwiderhandlung ein.
  • Die Strafe ist also eine Konsequenz für das Nichterfüllen von Verpflichtungen.