Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 651o
§ 651o – Mängelanzeige durch den Reisenden
(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. (2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder normal normal nach § 651n Schadensersatz zu verlangen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Reisende muss Mängel während der Reise sofort dem Reiseveranstalter melden.
- Wenn der Reisende dies nicht tut, kann der Veranstalter nicht helfen.
- In diesem Fall kann der Reisende keine Rechte nach § 651m geltend machen.
- Der Reisende kann auch keinen Schadensersatz nach § 651n verlangen.
- Die rechtzeitige Meldung ist wichtig für die Durchsetzung von Ansprüchen.