Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1001

§ 1001 – Klage auf Verwendungsersatz

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

Kurz erklärt

  • Der Besitzer kann Ersatz für Ausgaben nur verlangen, wenn der Eigentümer die Sache zurückbekommt oder die Ausgaben genehmigt.
  • Der Eigentümer kann sich von dem Anspruch befreien, indem er die zurückerhaltene Sache zurückgibt.
  • Bis zur Genehmigung der Ausgaben bleibt der Anspruch bestehen.
  • Die Genehmigung der Ausgaben wird automatisch erteilt, wenn der Eigentümer die angebotene Sache annimmt.
  • Der Anspruch des Besitzers bleibt bis zur Genehmigung oder Rückgabe der Sache aktiv.