Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 233
§ 233 – Wirkung der Hinterlegung
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
Kurz erklärt
- Durch die Hinterlegung erhält der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder den Wertpapieren.
- Wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder einer Hinterlegungsstelle übergehen, entsteht ein Pfandrecht an der Rückerstattungsforderung.
- Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Berechtigten.
- Die Hinterlegung betrifft sowohl Geld als auch Wertpapiere.
- Der Berechtigte hat Rechte an den hinterlegten Werten.