Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 356e
§ 356e – Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
Kurz erklärt
- Die Widerrufsfrist für Verbraucherbauverträge beginnt erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert hat.
- Die Information muss gemäß einem bestimmten Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgen.
- Das Widerrufsrecht erlischt spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen.
- Der genannte Zeitpunkt für das Erlöschen des Widerrufsrechts ist im § 355 Absatz 2 Satz 2 festgelegt.
- Verbraucher sollten rechtzeitig handeln, um ihr Widerrufsrecht zu nutzen.