Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 356e

§ 356e – Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

Kurz erklärt

  • Die Widerrufsfrist für Verbraucherbauverträge beginnt erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert hat.
  • Die Information muss gemäß einem bestimmten Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgen.
  • Das Widerrufsrecht erlischt spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen.
  • Der genannte Zeitpunkt für das Erlöschen des Widerrufsrechts ist im § 355 Absatz 2 Satz 2 festgelegt.
  • Verbraucher sollten rechtzeitig handeln, um ihr Widerrufsrecht zu nutzen.