§ 1217 – Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
(1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort, so kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird. (2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Pfandgläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
Kurz erklärt
- Wenn der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders erheblich verletzt und trotz Abmahnung so weitermacht, kann der Verpfänder Maßnahmen ergreifen.
- Der Verpfänder kann verlangen, dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt wird.
- Wenn eine Hinterlegung nicht möglich ist, kann das Pfand an einen gerichtlich bestellten Verwahrer abgegeben werden.
- Alternativ kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen, wenn er die Forderung des Gläubigers erfüllt.
- Bei unverzinslichen und noch nicht fälligen Forderungen erhält der Pfandgläubiger nur den Betrag, der mit gesetzlichen Zinsen bis zur Fälligkeit übereinstimmt.