Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1218

§ 1218 – Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb

(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. (2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.

Kurz erklärt

  • Wenn das Pfand verderben könnte oder an Wert verlieren könnte, kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen.
  • Der Verpfänder muss dafür eine andere Sicherheit bieten.
  • Eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist nicht erlaubt.
  • Der Pfandgläubiger muss den Verpfänder sofort über die drohende Gefahr informieren.
  • Die Information ist nicht erforderlich, wenn sie nicht möglich ist.