Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1600c
§ 1600c – Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht. (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Im Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft wird angenommen, dass das Kind von dem anerkannten Vater stammt.
- Diese Annahme gilt für Männer, deren Vaterschaft nach bestimmten Paragraphen besteht.
- Wenn der anerkannte Vater die Vaterschaft anfechtet, gilt die Vermutung nicht mehr.
- Die Anfechtung muss auf einem Willensmangel basieren, wie in bestimmten Paragraphen beschrieben.
- In diesem Fall sind spezielle Regelungen zur Anwendung zu bringen.