Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2059

§ 2059 – Haftung bis zur Teilung

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu. (2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Miterben können bis zur Teilung des Nachlasses die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, wenn sie zusätzliches Vermögen haben.
  • Wenn ein Miterbe unbeschränkt für eine Nachlassverbindlichkeit haftet, kann er dieses Recht nicht für den Teil der Verbindlichkeit geltend machen, der seinem Erbteil entspricht.
  • Nachlassgläubiger können weiterhin von allen Miterben die Begleichung der Verbindlichkeiten aus dem ungeteilten Nachlass verlangen.
  • Die Regelung schützt Miterben, die nicht für den gesamten Nachlass haften.
  • Die Rechte der Nachlassgläubiger bleiben durch diese Bestimmungen unberührt.