Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2275

§ 2275 – Voraussetzungen

Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.

Kurz erklärt

  • Nur voll geschäftsfähige Personen können einen Erbvertrag abschließen.
  • Der Erblasser muss also in der Lage sein, rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen.
  • Minderjährige oder geschäftsunfähige Personen sind von der Vertragsfähigkeit ausgeschlossen.
  • Der Erbvertrag ist eine spezielle Form der Regelung des Erbes.
  • Es ist wichtig, dass der Erblasser die rechtlichen Konsequenzen versteht.