Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2275
§ 2275 – Voraussetzungen
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Kurz erklärt
- Nur voll geschäftsfähige Personen können einen Erbvertrag abschließen.
- Der Erblasser muss also in der Lage sein, rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen.
- Minderjährige oder geschäftsunfähige Personen sind von der Vertragsfähigkeit ausgeschlossen.
- Der Erbvertrag ist eine spezielle Form der Regelung des Erbes.
- Es ist wichtig, dass der Erblasser die rechtlichen Konsequenzen versteht.