Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 601
§ 601 – Verwendungsersatz
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen. (2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
Kurz erklärt
- Der Entleiher muss die normalen Kosten für die Pflege des geliehenen Gegenstands übernehmen.
- Bei der Leihe eines Tieres sind insbesondere die Fütterungskosten zu zahlen.
- Der Verleiher muss für andere Verwendungen des geliehenen Gegenstands gemäß bestimmten Vorschriften aufkommen.
- Der Entleiher darf eine Einrichtung, die er an dem geliehenen Gegenstand angebracht hat, wieder entfernen.
- Es gibt spezielle Regelungen für die Geschäftsführung ohne Auftrag, die hier relevant sind.