Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2290
§ 2290 – Aufhebung durch Vertrag
(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. (2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. (3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
Kurz erklärt
- Ein Erbvertrag kann von den beteiligten Personen aufgehoben werden.
- Nach dem Tod einer der Personen ist eine Aufhebung nicht mehr möglich.
- Der Erblasser muss den Vertrag persönlich abschließen.
- Der Vertrag muss eine bestimmte Form einhalten, wie in § 2276 festgelegt.
- Einzelne vertragliche Regelungen können ebenfalls aufgehoben werden.